Das Handeln auf Befehl und § 3 VStGB

2005; De Gruyter; Volume: 2005; Issue: 7 Linguagem: Alemão

10.1515/juru.2005.2005.7.279

ISSN

1612-7064

Autores

Tonio Walter,

Tópico(s)

German Security and Defense Policies

Resumo

Eine ganze Reihe von Vorschriften beschäftigt sich mit dem Handeln auf dienstliche Weisung, die in den Streitkräften »Befehl « genannt wird. Am 30. Juni 2002 ist diese Reihe um ein Glied gewachsen: § 3 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Nach Einschätzung Werles entspricht diese Vorschrift § 5 Absatz 1 Wehrstrafgesetz (WStG) zum Handeln auf Befehl. Ihre Formulierung unterscheidet sich aber von der des Wehrstrafgesetzes, und dem Gesetzgeber ist das auch bewusst gewesen. Er hat sich mit der Erwägung begnügt, praktisch werde der Unterschied gering sein, und Korte meint sogar, er habe inhaltlich überhaupt »keine Konsequenzen«. Wir wollen uns damit etwas genauer befassen (IV). Dazu müssen wir uns vorab mit dem Inhalt des § 5 Absatz 1 WStG vertraut machen (III). Dabei wird sich zeigen, dass diese Vorschrift nicht, wie die Gliederungen der Lehrbücher suggerieren, ein Entschuldigungsgrund ist nach Art etwa des § 35 StGB und dass sie auch nicht nur, wie vielfach zu lesen, Sonderregeln zum Verbotsirrtum aufstellt (also zu § 17 StGB). Vielmehr ist sie – und sind alle in Fußnote 2 aufgeführten Parallelnormen – eine umfassende und einheitliche Irrtumsregelung ; etwas, das nach der Schuldtheorie, dem Paten unserer allgemeinen Irrtumsdogmatik, einen Missgriff bedeutet, der sich schlimmer kaum denken ließe.

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