15 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe; Sicherheitsleistung
2022; Springer Science+Business Media; Linguagem: Alemão
10.1007/978-3-662-65550-4_15
ISSN2512-5214
Autores Tópico(s)German Security and Defense Policies
ResumoFür die Ausübung subjektiver Rechte bestehen Grenzen. Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist das Schikaneverbot in § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen zu schaden. Erforderlich ist somit, dass sie objektiv keinerlei Vorteil bringen und durch kein – auch nur nebensächliches – berechtigtes Interesse begründet werden kann. Nur in wenigen Fällen, u. a. der Verweigerung des Besuchs des elterlichen Grabes, ist eine Rechtswidrigkeit nach § 226 BGB angenommen worden. Neben den durch Rspr. und Gewohnheitsrecht begründeten Schranken ist er praktisch bedeutungslos. Zu diesen Schranken zählen namentlich das Verbot sittenwidriger Rechtsausübung, entwickelt aus dem Rechtsgedanken der §§ 138 und 826 BGB, und das aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Verbot treuwidriger Rechtsausübung. Beide Verbote sind einer umfassenderen Wertung zugänglich. Eine Rechtsausübung ist sittenwidrig, wenn sie dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ widerspricht. Nach § 242 BGB muss der Handelnde auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht nehmen, wobei auf Wertungen des Grundgesetzes, anderer Gesetze und der Verkehrssitte abzustellen ist. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Fallgruppen der Verwirkung und des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).
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