Capítulo de livro

15 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe; Sicherheitsleistung

2022; Springer Science+Business Media; Linguagem: Alemão

10.1007/978-3-662-65550-4_15

ISSN

2512-5214

Autores

Christian Armbrüster,

Tópico(s)

German Security and Defense Policies

Resumo

Für die Ausübung subjektiver Rechte bestehen Grenzen. Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist das Schikaneverbot in § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen zu schaden. Erforderlich ist somit, dass sie objektiv keinerlei Vorteil bringen und durch kein – auch nur nebensächliches – berechtigtes Interesse begründet werden kann. Nur in wenigen Fällen, u. a. der Verweigerung des Besuchs des elterlichen Grabes, ist eine Rechtswidrigkeit nach § 226 BGB angenommen worden. Neben den durch Rspr. und Gewohnheitsrecht begründeten Schranken ist er praktisch bedeutungslos. Zu diesen Schranken zählen namentlich das Verbot sittenwidriger Rechtsausübung, entwickelt aus dem Rechtsgedanken der §§ 138 und 826 BGB, und das aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Verbot treuwidriger Rechtsausübung. Beide Verbote sind einer umfassenderen Wertung zugänglich. Eine Rechtsausübung ist sittenwidrig, wenn sie dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ widerspricht. Nach § 242 BGB muss der Handelnde auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht nehmen, wobei auf Wertungen des Grundgesetzes, anderer Gesetze und der Verkehrssitte abzustellen ist. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Fallgruppen der Verwirkung und des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).

Referência(s)
Altmetric
PlumX