Liechtensteins Weg vom Konstitutionalismus zum Dualismus - Die Aufwertung des Landtags mit der Verfassung von 1921
2009; Institute of History; Volume: 61; Issue: 2 Linguagem: Alemão
10.14746/cph.2009.2.3
ISSN2720-2186
Autores ResumoUnter Fürst Johann I. wurde Liechtenstein 1806 von Napoleon in den Rheinbund (1806-1813) aufgenommen und erlangte dadurch die Souveränität. Die von Johann I. erlassenen Dienstinstruktionen von 1808 bewirkten durch ihre österreichisch-josefinische Ausrichtung einen Umsturz von oben. Das Fürstentum galt als Objekt des obrigkeitlichen Willens, und die gesamte Staatsgewalt wurde in der Person des Fürsten vereinigt. Die Regierungsgeschäfte wurden durch das Oberamt im Auftrage des Fürsten ausgeübt. Das Oberamt setzte sich aus Landvogt (ab 1848 Landesverweser), Rentmeister und Landschreiber zusammen. Die Mitglieder des Oberamtes wurden vom Fürsten ernannt. Bis 1921 wurden als Landvogt/Landesverweser ausschliesslich Ausländer berufen. Das Oberamt (ab 1848 Regierungsamt) stellte die allein dem Fürsten verantwortliche Regierung Liechtensteins dar und war gleichzeitig Gerichtsbehörde erster Instanz. Direkte vorgesetzte Behörde des Oberamtes war die fürstlich-liechtensteinische Hofkanzlei in Wien.
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