Appendix 1. Instructions for the Deacon at Pforta Boarding School, 1905 (“Dienstanweisung für den zweiten Geistlichen der Königlichen Landesschule Pforta”)
2023; Volume: 112; Issue: 1 Linguagem: Alemão
10.1353/tap.2023.a919385
ISSN2325-9264
Autores Tópico(s)Reformation and Early Modern Christianity
ResumoAppendix 1. Instructions for the Deacon at Pforta Boarding School, 1905 (“Dienstanweisung für den zweiten Geistlichen der Königlichen Landesschule Pforta”)1 Sabine Schmidtke (bio) Dienstanweisung für den zweiten Geistlichen der Königlichen Landesschule Pforta § 1 Als ordentlicher Lehrer und zweiter Geistlicher der König-lichen Landesschule übernimmt er alle Pflichten und Obliegenheiten, welche mit diesem zwiefachen Amte in Kirche und Schule verbunden sind. Als Mitglied des Lehrerkollegiums hat er den Rektor, welchem verfassungsmäßig die Aufsicht und Leitung der Landesschule zusteht, als seinen nächsten Vorgesetzten zu achten und demselben in allen den Anordnungen, welche er kraft seines Amtes zu treffen berechtigt ist, genaue [End Page 271] Folge zu leisten, auch seine etwaigen Anträge und Eingaben durch denselben an uns gelangen zu lassen. § 2 Als nächster Amtsgenosse des geistlichen Inspektors hat er mit diesem ein amtsbrüderliches Vernehmen zu unterhalten und ihm zu kollegialischer Unterstützung, wo es Not tut, sich hülfreich zu erweisen, wie überhaupt die Pflicht der Vertretung in den geistlichen Obliegenheiten für beide Geistliche als eine wechselseitige anzusehen ist. Vor Allem hat er sich der Einmütigkeit der Gesinnungen und Grundsätze mit demselben in der Verkündigung der seligmachenden Lehre der christlichen Offenbarung, wie solche in der heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnißschriften der beiden Evangelischen Konfessionen näher bestimmt worden ist, sowohl in der Kirche wie im Religionsunterricht zu befleißigen. Er wird in seinen Predigten die Heilswahrheiten der christlichen Religion in ihrem Einfluß auf die Besserung und Beseligung der Gemüter zu verkündigen bemüht sein und in sorgfältiger Berücksichtigung des besonderen Bedürfnisses der Pförtner Gemeinde überall das Leben und seine Verhältnisse im reineren Lichte des Christentums seinen Zuhörern darzustellen bemüht sein. § 3 Als zweiter Geistlicher hat er jede dritte Predigt zu halten. Die jährliche Schulfestpredigt und die Predigt am Reformationsfest fällt abwechselnd dem ersten und zweiten Geistlichen zu. Die andern Festtagspredigten sind ebenfalls abwechselnd den beiden Geistlichen zu übertragen; doch sollen die Predigten an den ersten Feiertagen der drei großen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) dem geistlichen Inspektor überlassen bleiben. Die Abhaltung der Sonntagsgottesdienste in den Ferien wird durch Verständigung der beiden Geistlichen unter Mitwirkung des Rektors von Fall zu Fall geregelt. Die Liturgie hat jeder der beiden Geistlichen an seinen Predigttagen selbst zu halten. Die Kasualien in der Gemeinde Pforta, die Konfirmation und die Vorbesprechung [End Page 272] der Schüler vor dem Abendmahl bleiben dem geistlichen Inspektor vorbehalten. § 4 Die Beichte ist in der Regel lediglich als Berufsgeschäft des ersten Geistlichen anzusehen, doch sind Ausnahmen nicht ausgeschlossen. Wohl aber hat der zweite Geistliche dem geistlichen Inspektor bei der Austeilung des heiligen Abendmahls und in ähnlichen Fällen, sobald letzterer es verlangt, bereitwillig Hilfe zu leisten. Ebenso liegt die Konfirmation und der Konfirmanden-Unterricht der Alumnen in der Regel dem ersten Geistlichen allein ob, doch darf in Fällen nötiger Vertretung desselben der zweite Geistliche dieses wichtige Geschäft im Einverständniß mit dem Rektor und Lehrerkollegium zu übernehmen sich nicht weigern. § 5 Als ordentlicher Lehrer der Landesschule hat er wöchentlich 12–14 Lehrstunden, mit Einschluß der Religionsstunden, in denjenigen Klassen und Lehrgegenständen zu erteilen, welche ihm mit Rücksicht auf Kenntnisse, Neigung und das Verhältniß des Umfanges der Arbeit vom Rektor, dem von uns genehmigten Lektionsplane gemäß, überwiesen werden. § 6 Alle seine Lehr-und Aufsichtsstunden hat er mit Sorgfalt und Pünktlichkeit abzuwarten, jede derselben zur bestimmten Zeit, namentlich die Lehrstunden pünktlich mit der festgesetzten Minute anzufangen und keine derselben vor dem Abläuten zu schließen. In den ihm übertragenen Lehrgegenständen darf er von dem bestehenden Lektionsplane nicht willkürlich abweichen, die eingeführten Lehrbücher nicht nach eigenem Gutdünken beseitigen, noch ohne Vorwissen und Zustimmung des Rektors, der darüber erst unsere Genehmigung einzuholen hat, neue Lehrbücher einführen. [End Page 273] § 7 Auf seine Lektionen hat er sich nach Inhalt und Form gründlich vorzubereiten, bei seinem Unterrichte sich einer geistanregenden und bildenden Methode zu befleißigen; durch öftere Repetitionen sich des Erfolgs bei des Einzelnen zu versichern und sein ganzes Bestreben dahin zu richten, daß in den Sch...
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